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      Hinter Gittern und hohen Mauern ...

    Da soll der böse Mensch versauern ...

    Doch seh den Problemen nie ins Gesicht ...

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      "Richterin" Schumacher | "Richter" Steinebach
     
     
      (Stand 27.03.2024)  
         
  • Eingabe vom 27.03.2024
  • Eingabe vom 20.03.2024
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      Richter Gusia
     
     
      (Stand 18.03.2024)  
         
  • Eingabe vom 18.03.2024
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    Stadtverwaltung Köln

         
       
      Stadtverwaltung Köln
     
     
      (Stand 18.03.2024)  
         
  • Eingabe vom 18.03.2024
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    Folter

     
    Weitergeleitete Nachricht
    Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
    Datum: 12. März 2023 um 03:59:00 +01:00
    Betreff: In Sachen Henriette Reker & Co. | In Sachen Hochverrat gegen den Bund
    An: info@henriettereker.de
    Cc: stadtverwaltung@stadt-koeln.de, ...

    Folter

    Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid, um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
     
     

    Schriftverkehr

  • "Richter" Maurits Steinebach (AG Köln)
  • "Richterin" Schumacher (AG Köln)
  • "Richter" Gusia (AG Köln)
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    Bundesverfassungsgericht

     

     

     

    Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts

    Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern.

    Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit.

    Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

    Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/richter_node.html

     

     

     

    Justizministerium des Landes NRW

         
       
      Justizministerium des Landes NRW  
         
      Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.

    Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.

    Justizministerium des Landes NRW
     
         
     

    NRW-Justizminister Limbach (Die Grünen)

     

    Vorwort zum Grundgesetz

     
    Vorwort zum Grundgesetz

    "Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

    "Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

    "Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."
     
    Grundgesetz
     
     

    WDR6.org

     

    Dietmar Dumke (Präsident AG Köln)

     

    Lokalzeit aus Köln (11.01.2024)

     

    Schöffen

     

    "Richter" Maurits Steinebach (AG Köln)

     

    Schikaneverbot

     
    § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
     

    Schutz der Menschenwürde,
    Menschenrechte, Grundrechtsbindung

     
    Artikel 1 Grundgesetz BRD
    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

    (1)
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2)
    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3)
    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
     
     

    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

     
    Artikel 20 Grundgesetz BRD
    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

    (1)
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3)
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4)
    Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
     
     

    Hochverrat gegen den Bund

     
    § 81 Strafgesetzbuch BRD
    Hochverrat gegen den Bund

    (1)
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
     

    Notwehr

     
    § 32 Strafgesetzbuch BRD
    Notwehr

    (1)
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2)
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    § 33 Strafgesetzbuch BRD
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


    § 34 Strafgesetzbuch BRD
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    § 35 Strafgesetzbuch BRD
    Entschuldigender Notstand

    (1)
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2)
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
     
     

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