Folter |
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Weitergeleitete Nachricht
Von: Ingo Lanzerath
<il@wdr6.eu>
Datum: 12. März 2023 um
03:59:00 +01:00
Betreff: In Sachen Henriette
Reker & Co. | In Sachen Hochverrat gegen den Bund
An: info@henriettereker.de
Cc:
stadtverwaltung@stadt-koeln.de, ...
Folter ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid, um Aussagen
zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder
das Opfer zu erniedrigen.
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Bundesverfassungsgericht |
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Die Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus
sechzehn Richterinnen und Richtern.
Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die
andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit.
Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine
Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Quelle:
www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/richter_node.html
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Justizministerium des Landes NRW |
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Justizministerium des Landes NRW |
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Die Staatsanwaltschaft hat
nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln.
Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch,
daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht
am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein
Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der
Angeklagten - einzulegen ist.
Justizministerium des Landes NRW |
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NRW-Justizminister Limbach (Die Grünen) |
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Vorwort zum Grundgesetz |
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Vorwort zum Grundgesetz
"Insbesondere ist es
Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall
sicherzustellen."
"Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit
aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides
verlieren.“
"Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der
Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer
Diktatur." |
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Grundgesetz |
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Dietmar Dumke
(Präsident AG Köln) |
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Lokalzeit aus Köln (11.01.2024) |
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Schöffen |
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"Richter"
Maurits Steinebach (AG Köln) |
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Schikaneverbot |
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§ 226 BGB
Schikaneverbot |
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Die
Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen. |
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Schutz der Menschenwürde,
Menschenrechte,
Grundrechtsbindung |
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Artikel
1 Grundgesetz
BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung
(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht. |
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Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht |
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Artikel 20 Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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Hochverrat
gegen den Bund |
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§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund
(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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Notwehr |
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§
32 Strafgesetzbuch BRD
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33
Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34
Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt
jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35
Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
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