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      (Stand 14.02.2024)  
         
      ---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
    Von: freenet Internet <no-reply@freenet-internet.de>
    Datum: 14. Februar 2024 um 11:59:11 +01:00
    Betreff: Kündigung
    An: il@wdr6.eu
         
    Hallo xxxx Lanzerath,      

    wir kündigen Ihren freenet Internet Anschluss ordentlich und fristgerecht zum 29.02.2024. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.

    Sie können in der freenet Internet App weiterhin auf Rechnungen und andere Dateien zugreifen. Erst wenn Sie auch Ihr Kundenkonto löschen, ist ein Zugriff nicht mehr möglich.

    Viele Grüße
    Ihr freenet Internet Team

     
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    freenet Internet

    Ein Angebot der freenet DLS GmbH, Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf
    Geschäftsführer: Ingo Arnold, Antonius Fromme, Rickmann von Platen
    Vorsitzender des Aufsichtsrats: Stephan Esch
    Sitz der Gesellschaft: Büdelsdorf, Amtsgericht Kiel, HRB 14826 KI
     
         
         
       
         
         
      ---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
    Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
    Datum: 14. Februar 2024 um 13:23:23 +01:00
    Betreff: Re: Kündigung
    An: freenet Internet <help@freenet-internet.de>


    Guten Tag ///

    Könnten sie mir bitte eine Begründung mitteilen ???



    In diesem Sinne verbleibe ich ...



    Mit verfassungsgemäßen Grüßen



    Ingo Lanzerath
     
         
         
       
         
         
      ---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
    Von: freenet Internet <help@freenet-internet.de>
    Datum: 14. Februar 2024 um 13:42:06 +01:00
    Betreff: Ihr Schreiben vom 14.02.2024
    An: il@wdr6.eu


    Ihr freenet Internet Account: il@wdr6.eu 
     
     
    Ihr Schreiben vom 14.02.2024 
     
     
    Hallo xxxx Lanzerath,
     
    als Anbieter machen auch wir, von Zeit zu Zeit, von unserem Kündigungsrecht gebrauch und tragen ordentliche Kündigungen ein.
     
    Dies hat nichts mit Ihrer Person zutun, es ist eine Entscheidung unseres Unternehmens.
     
    Viele Grüße


     
    i. A. Adrina Jassenov
    Ihr freenet Internet Team  
     
     
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    Schikaneverbot

     
    § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
    Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
     
     

    WDR6.org

     

    Vorwort zum Grundgesetz

     
    Vorwort zum Grundgesetz

    "Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

    "Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

    "Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."
     
    Grundgesetz
     
     

    Schutz der Menschenwürde,
    Menschenrechte, Grundrechtsbindung

     
    Artikel 1 Grundgesetz BRD
    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

    (1)
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2)
    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3)
    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
     
     

    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

     
    Artikel 20 Grundgesetz BRD
    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

    (1)
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3)
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4)
    Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
     
     

    Hochverrat gegen den Bund

     
    § 81 Strafgesetzbuch BRD
    Hochverrat gegen den Bund

    (1)
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
     

    Notwehr

     
    § 32 Strafgesetzbuch BRD
    Notwehr

    (1)
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2)
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    § 33 Strafgesetzbuch BRD
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


    § 34 Strafgesetzbuch BRD
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    § 35 Strafgesetzbuch BRD
    Entschuldigender Notstand

    (1)
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2)
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
     
     

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    Menschenrechte

     

    ECCHR

     

    Folter

     
    Weitergeleitete Nachricht
    Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
    Datum: 12. März 2023 um 03:59:00 +01:00
    Betreff: In Sachen Henriette Reker & Co. | In Sachen Hochverrat gegen den Bund
    An: info@henriettereker.de
    Cc: stadtverwaltung@stadt-koeln.de, ...

    Folter

    Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid, um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.